وَٱبْتَلُوا۟ ٱلْيَتَٰمَىٰ حَتَّىٰٓ إِذَا بَلَغُوا۟ ٱلنِّكَاحَ فَإِنْ ءَانَسْتُم مِّنْهُمْ رُشْدًۭا فَٱدْفَعُوٓا۟ إِلَيْهِمْ أَمْوَٰلَهُمْ وَلَا تَأْكُلُوهَآ إِسْرَافًۭا وَبِدَارًا أَن يَكْبَرُوا۟ وَمَن كَانَ غَنِيًّۭا فَلْيَسْتَعْفِفْ وَمَن كَانَ فَقِيرًۭا فَلْيَأْكُلْ بِٱلْمَعْرُوفِ فَإِذَا دَفَعْتُمْ إِلَيْهِمْ أَمْوَٰلَهُمْ فَأَشْهِدُوا۟ عَلَيْهِمْ وَكَفَىٰ بِٱللَّهِ حَسِيبًۭا
Waibtaloo alyatama hatta itha balaghoo alnnikaha fain anastum minhum rushdan faidfaAAoo ilayhim amwalahum wala takulooha israfan wabidaran an yakbaroo waman kana ghaniyyan falyastaAAfif waman kana faqeeran falyakul bialmaAAroofi faitha dafaAAtum ilayhim amwalahum faashhidoo AAalayhim wakafa biAllahi haseeban
Und prüft die Waisen, bis daß sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend. Wer reich ist, der soll sich enthalten; und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen dann ihren Besitz aushändigt, so nehmt Zeugen vor ihnen. Doch Allah genügt als Abrechner.
Wörter
# | Wort | Transliteration | Bedeutung | Wurzel |
---|---|---|---|---|
1 | وَٱبۡتَلُواْ | wa-ib'talu | Und prüft | بلو |
2 | ٱلۡيَتَمَى | al-yatama | die Waisen, | يتم |
3 | حَتَّىٓ | hatta | bis | |
4 | إِذَا | idha | wenn | |
5 | بَلَغُواْ | balaghu | sie erreichen | بلغ |
6 | ٱلنِّكَاحَ | al-nikaha | das Heiratsalter, | نكح |
7 | فَإِنۡ | fa-in | dann falls | |
8 | ءَانَسۡتُم | anastum | ihr feststellt | انس |
9 | مِّنۡهُمۡ | min'hum | von ihnen | |
10 | رُشۡدٗا | rush'dan | Besonnenheit, | رشد |
11 | فَٱدۡفَعُوٓاْ | fa-id'fa'u | dann händigt aus | دفع |
12 | إِلَيۡهِمۡ | ilayhim | zu ihnen | |
13 | أَمۡوَلَهُمۡۖ | amwalahum | ihren Besitz. | مول |
14 | وَلَا | wala | Und nicht | |
15 | تَأۡكُلُوهَآ | takuluha | verzehrt ihn | اكل |
16 | إِسۡرَافٗا | is'rafan | maßlos | سرف |
17 | وَبِدَارًا | wabidaran | und zuvorkommend, | بدر |
18 | أَن | an | dass | |
19 | يَكۡبَرُواْۚ | yakbaru | sie Erwachsen werden. | كبر |
20 | وَمَن | waman | Und wer | |
21 | كَانَ | kana | ist | كون |
22 | غَنِيّٗا | ghaniyyan | reich, | غني |
23 | فَلۡيَسۡتَعۡفِفۡۖ | falyasta'fif | dann soll er sich enthalten | عفف |
24 | وَمَن | waman | und wer | |
25 | كَانَ | kana | ist | كون |
26 | فَقِيرٗا | faqiran | arm, | فقر |
27 | فَلۡيَأۡكُلۡ | falyakul | dann soll er verzehren | اكل |
28 | بِٱلۡمَعۡرُوفِۚ | bil-ma'rufi | in rechtlicher Weise. | عرف |
29 | فَإِذَا | fa-idha | Dann wenn | |
30 | دَفَعۡتُمۡ | dafa'tum | ihr aushändigt | دفع |
31 | إِلَيۡهِمۡ | ilayhim | zu ihnen | |
32 | أَمۡوَلَهُمۡ | amwalahum | ihren Besitz, | مول |
33 | فَأَشۡهِدُواْ | fa-ashhidu | dann nehmt Zeugen | شهد |
34 | عَلَيۡهِمۡۚ | alayhim | vor ihnen. | |
35 | وَكَفَى | wakafa | Und genügt | كفي |
36 | بِٱللَّهِ | bil-lahi | Allah | اله |
37 | حَسِيبٗا | hasiban | als Abrechner. | حسب |
Übersetzungen
Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und wenn ihr in ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihr Gut aus. Und zehrt nicht auf verschwenderisch und in Eile (in der Erwartung), daß sie nicht großjährig würden. Und wer (als Vormund) reich ist, der soll sich zurückhalten, und wer arm ist, der soll nach Billigkeit zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Gut aushändigt, lasset dies vor ihnen bezeugen. Es genügt jedoch, daß Allah die Rechenschaft vornimmt.
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
|
Und prüft die Waisen, bis daß sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend. Wer reich ist, der soll sich enthalten; und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen dann ihren Besitz aushändigt, so nehmt Zeugen vor ihnen. Doch Allah genügt als Abrechner.
F. Bubenheim und N. Elyas
|
Und prüft die Waisen, bis sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr bei ihnen vernünftiges Verhalten feststellt, dann übergebt ihnen ihr Vermögen, und verbraucht es nicht auf verschwenderische Art und nicht übereilt, bevor sie das Alter erreichen. Und wer reich ist, so soll er verzichten, und wer arm ist, so soll er davon nach dem Gebilligten nehmen. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen übergebt, dann zieht Zeugen dafür hinzu. Und ALLAH genügt als Abrechnender.
Amir Zaidan
|
Und prüft die Waisen. Sobald sie das Heiratsalter erreicht haben, übergebt ihnen ihr Vermögen, wenn ihr bei ihnen einen rechten Wandel feststellt. Und zehrt es nicht verschwenderisch und voreilig auf, bevor sie älter werden. Und wer nicht darauf angewiesen ist, soll sich enthalten; wer arm ist, soll in rechtlicher Weise davon zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen übergebt, dann laßt es gegen sie bezeugen. Und Gott genügt als der, der abrechnet.
Adel Theodor Khoury
|
Und prüfet die Waisen, bis sie das heiratsfähige (Alter) erreicht haben; wenn ihr dann an ihnen Verständigkeit wahrnehmet, so gebt ihnen ihren Besitz zurück; und zehrt ihn nicht verschwenderisch und hastig auf, weil sie großjährig würden. Wer reich ist, enthalte sich ganz; und wer arm ist, zehre (davon) nach Billigkeit. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz zurückgebt, dann nehmt Zeugen in ihrer Gegenwart. Und Allah genügt zur Rechenschaft.
Ahmadiyya Muslim Jamaat
|
Und prüft die Waisen (ob sie reif genug sind)! Wenn sie schließlich das Heiratsalter erreicht haben und ihr an ihnen feststellt, daß sie, (in Geldsachen) verständig sind, dann händigt ihnen ihr Vermögen aus! Und zehrt es nicht verschwenderisch und voreilig auf (in der Erwartung), daß sie groß werden (und ihr dann nicht mehr darüber verfügen könnt)! Wer reich ist, soll sich enthalten (etwas von dem ihm anvertrauten Vermögen der Waisen zu verbrauchen). Wer arm ist, soll (nur) in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen aushändigt, dann laßt es bezeugen! Allah rechnet (streng) genug ab.
Rudi Paret
|
Prüft die Waisen, wenn sie heranwachsen, auf Handlungsfähigkeit hin! Wenn sie das Heiratsalter erreichen und ihr feststellt, daß sie richtig handeln können, so übergebt ihnen ihr in eurer Obhut befindliches Vermögen! Ihr dürft mit dem Vermögen der Waisen, das ihr verwaltet, nicht verschwenderisch umgehen und nicht danach trachten, es an euch zu reißen, bevor sie volljährig sind. Wer vermögend ist, darf vom Besitz der Waisen, den er verwaltet, nichts für seinen Unterhalt abziehen. Wer arm ist, darf für seinen Unterhalt etwas nehmen, jedoch in Maßen. Die ?bergabe des Vermögens an die Waisen hat in der Gegenwart von Zeugen zu erfolgen. Gott genügt als Abrechner.
Al-Azhar Universität
|
Prüft die Waisen, bis sie das Heiratsalter erreicht; findet ihr sie dann fähig, sich selbst vorzustehen, so übergebt ihnen ihr Vermögen; aber dass es ja nicht, wenn sie großjährig, schnell und verschwenderisch aufgezehrt werde. Der reiche Vormund enthalte sich, etwas von ihnen zu nehmen; der arme genieße von ihrem Vermögen nach Verhältnis der Billigkeit. Wenn ihr nun das Vermögen ihnen aushändigt, so nehmt Zeugen dazu; denn Gott fordert Rechenschaft.
Lion Ullmann (1865)
|
Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben. Und wenn ihr bei ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt es nicht verschwenderisch und in Eile, bevor sie volljährig werden. Der reiche (Vormund) enthalte sich seiner, und der arme zehre von ihm nach Billigkeit. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz aushändigt, nehmt Zeugen dazu. Allah nimmt ebenfalls genügend Rechenschaft.
Max Henning
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Wörter
# | Wort | Transliteration | Bedeutung | Wurzel |
---|---|---|---|---|
1 | وَٱبۡتَلُواْ | wa-ib'talu | Und prüft | بلو |
2 | ٱلۡيَتَمَى | al-yatama | die Waisen, | يتم |
3 | حَتَّىٓ | hatta | bis | |
4 | إِذَا | idha | wenn | |
5 | بَلَغُواْ | balaghu | sie erreichen | بلغ |
6 | ٱلنِّكَاحَ | al-nikaha | das Heiratsalter, | نكح |
7 | فَإِنۡ | fa-in | dann falls | |
8 | ءَانَسۡتُم | anastum | ihr feststellt | انس |
9 | مِّنۡهُمۡ | min'hum | von ihnen | |
10 | رُشۡدٗا | rush'dan | Besonnenheit, | رشد |
11 | فَٱدۡفَعُوٓاْ | fa-id'fa'u | dann händigt aus | دفع |
12 | إِلَيۡهِمۡ | ilayhim | zu ihnen | |
13 | أَمۡوَلَهُمۡۖ | amwalahum | ihren Besitz. | مول |
14 | وَلَا | wala | Und nicht | |
15 | تَأۡكُلُوهَآ | takuluha | verzehrt ihn | اكل |
16 | إِسۡرَافٗا | is'rafan | maßlos | سرف |
17 | وَبِدَارًا | wabidaran | und zuvorkommend, | بدر |
18 | أَن | an | dass | |
19 | يَكۡبَرُواْۚ | yakbaru | sie Erwachsen werden. | كبر |
20 | وَمَن | waman | Und wer | |
21 | كَانَ | kana | ist | كون |
22 | غَنِيّٗا | ghaniyyan | reich, | غني |
23 | فَلۡيَسۡتَعۡفِفۡۖ | falyasta'fif | dann soll er sich enthalten | عفف |
24 | وَمَن | waman | und wer | |
25 | كَانَ | kana | ist | كون |
26 | فَقِيرٗا | faqiran | arm, | فقر |
27 | فَلۡيَأۡكُلۡ | falyakul | dann soll er verzehren | اكل |
28 | بِٱلۡمَعۡرُوفِۚ | bil-ma'rufi | in rechtlicher Weise. | عرف |
29 | فَإِذَا | fa-idha | Dann wenn | |
30 | دَفَعۡتُمۡ | dafa'tum | ihr aushändigt | دفع |
31 | إِلَيۡهِمۡ | ilayhim | zu ihnen | |
32 | أَمۡوَلَهُمۡ | amwalahum | ihren Besitz, | مول |
33 | فَأَشۡهِدُواْ | fa-ashhidu | dann nehmt Zeugen | شهد |
34 | عَلَيۡهِمۡۚ | alayhim | vor ihnen. | |
35 | وَكَفَى | wakafa | Und genügt | كفي |
36 | بِٱللَّهِ | bil-lahi | Allah | اله |
37 | حَسِيبٗا | hasiban | als Abrechner. | حسب |
Übersetzungen
Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und wenn ihr in ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihr Gut aus. Und zehrt nicht auf verschwenderisch und in Eile (in der Erwartung), daß sie nicht großjährig würden. Und wer (als Vormund) reich ist, der soll sich zurückhalten, und wer arm ist, der soll nach Billigkeit zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Gut aushändigt, lasset dies vor ihnen bezeugen. Es genügt jedoch, daß Allah die Rechenschaft vornimmt.
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
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Und prüft die Waisen, bis daß sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend. Wer reich ist, der soll sich enthalten; und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen dann ihren Besitz aushändigt, so nehmt Zeugen vor ihnen. Doch Allah genügt als Abrechner.
F. Bubenheim und N. Elyas
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Und prüft die Waisen, bis sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr bei ihnen vernünftiges Verhalten feststellt, dann übergebt ihnen ihr Vermögen, und verbraucht es nicht auf verschwenderische Art und nicht übereilt, bevor sie das Alter erreichen. Und wer reich ist, so soll er verzichten, und wer arm ist, so soll er davon nach dem Gebilligten nehmen. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen übergebt, dann zieht Zeugen dafür hinzu. Und ALLAH genügt als Abrechnender.
Amir Zaidan
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Und prüft die Waisen. Sobald sie das Heiratsalter erreicht haben, übergebt ihnen ihr Vermögen, wenn ihr bei ihnen einen rechten Wandel feststellt. Und zehrt es nicht verschwenderisch und voreilig auf, bevor sie älter werden. Und wer nicht darauf angewiesen ist, soll sich enthalten; wer arm ist, soll in rechtlicher Weise davon zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen übergebt, dann laßt es gegen sie bezeugen. Und Gott genügt als der, der abrechnet.
Adel Theodor Khoury
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Und prüfet die Waisen, bis sie das heiratsfähige (Alter) erreicht haben; wenn ihr dann an ihnen Verständigkeit wahrnehmet, so gebt ihnen ihren Besitz zurück; und zehrt ihn nicht verschwenderisch und hastig auf, weil sie großjährig würden. Wer reich ist, enthalte sich ganz; und wer arm ist, zehre (davon) nach Billigkeit. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz zurückgebt, dann nehmt Zeugen in ihrer Gegenwart. Und Allah genügt zur Rechenschaft.
Ahmadiyya Muslim Jamaat
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Und prüft die Waisen (ob sie reif genug sind)! Wenn sie schließlich das Heiratsalter erreicht haben und ihr an ihnen feststellt, daß sie, (in Geldsachen) verständig sind, dann händigt ihnen ihr Vermögen aus! Und zehrt es nicht verschwenderisch und voreilig auf (in der Erwartung), daß sie groß werden (und ihr dann nicht mehr darüber verfügen könnt)! Wer reich ist, soll sich enthalten (etwas von dem ihm anvertrauten Vermögen der Waisen zu verbrauchen). Wer arm ist, soll (nur) in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen aushändigt, dann laßt es bezeugen! Allah rechnet (streng) genug ab.
Rudi Paret
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Prüft die Waisen, wenn sie heranwachsen, auf Handlungsfähigkeit hin! Wenn sie das Heiratsalter erreichen und ihr feststellt, daß sie richtig handeln können, so übergebt ihnen ihr in eurer Obhut befindliches Vermögen! Ihr dürft mit dem Vermögen der Waisen, das ihr verwaltet, nicht verschwenderisch umgehen und nicht danach trachten, es an euch zu reißen, bevor sie volljährig sind. Wer vermögend ist, darf vom Besitz der Waisen, den er verwaltet, nichts für seinen Unterhalt abziehen. Wer arm ist, darf für seinen Unterhalt etwas nehmen, jedoch in Maßen. Die ?bergabe des Vermögens an die Waisen hat in der Gegenwart von Zeugen zu erfolgen. Gott genügt als Abrechner.
Al-Azhar Universität
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Prüft die Waisen, bis sie das Heiratsalter erreicht; findet ihr sie dann fähig, sich selbst vorzustehen, so übergebt ihnen ihr Vermögen; aber dass es ja nicht, wenn sie großjährig, schnell und verschwenderisch aufgezehrt werde. Der reiche Vormund enthalte sich, etwas von ihnen zu nehmen; der arme genieße von ihrem Vermögen nach Verhältnis der Billigkeit. Wenn ihr nun das Vermögen ihnen aushändigt, so nehmt Zeugen dazu; denn Gott fordert Rechenschaft.
Lion Ullmann (1865)
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Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben. Und wenn ihr bei ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt es nicht verschwenderisch und in Eile, bevor sie volljährig werden. Der reiche (Vormund) enthalte sich seiner, und der arme zehre von ihm nach Billigkeit. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz aushändigt, nehmt Zeugen dazu. Allah nimmt ebenfalls genügend Rechenschaft.
Max Henning
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