وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَٰجُكُمْ إِن لَّمْ يَكُن لَّهُنَّ وَلَدٌۭ فَإِن كَانَ لَهُنَّ وَلَدٌۭ فَلَكُمُ ٱلرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْنَ مِنۢ بَعْدِ وَصِيَّةٍۢ يُوصِينَ بِهَآ أَوْ دَيْنٍۢ وَلَهُنَّ ٱلرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِن لَّمْ يَكُن لَّكُمْ وَلَدٌۭ فَإِن كَانَ لَكُمْ وَلَدٌۭ فَلَهُنَّ ٱلثُّمُنُ مِمَّا تَرَكْتُم مِّنۢ بَعْدِ وَصِيَّةٍۢ تُوصُونَ بِهَآ أَوْ دَيْنٍۢ وَإِن كَانَ رَجُلٌۭ يُورَثُ كَلَٰلَةً أَوِ ٱمْرَأَةٌۭ وَلَهُۥٓ أَخٌ أَوْ أُخْتٌۭ فَلِكُلِّ وَٰحِدٍۢ مِّنْهُمَا ٱلسُّدُسُ فَإِن كَانُوٓا۟ أَكْثَرَ مِن ذَٰلِكَ فَهُمْ شُرَكَآءُ فِى ٱلثُّلُثِ مِنۢ بَعْدِ وَصِيَّةٍۢ يُوصَىٰ بِهَآ أَوْ دَيْنٍ غَيْرَ مُضَآرٍّۢ وَصِيَّةًۭ مِّنَ ٱللَّهِ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَلِيمٌۭ
Walakum nisfu ma taraka azwajukum in lam yakun lahunna waladun fain kana lahunna waladun falakumu alrrubuAAu mimma tarakna min baAAdi wasiyyatin yooseena biha aw daynin walahunna alrrubuAAu mimma taraktum in lam yakun lakum waladun fain kana lakum waladun falahunna alththumunu mimma taraktum min baAAdi wasiyyatin toosoona biha aw daynin wain kana rajulun yoorathu kalalatan awi imraatun walahu akhun aw okhtun falikulli wahidin minhuma alssudusu fain kanoo akthara min thalika fahum shurakao fee alththuluthi min baAAdi wasiyyatin yoosa biha aw daynin ghayra mudarrin wasiyyatan mina Allahi waAllahu AAaleemun haleemun
Und euch steht die Hälfte vom dem zu, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie jedoch Kinder haben, dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder einer Schuld. Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlaßt, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlaßt. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern oder Kinder beerbt wird und er (bzw. sie) einen (Halb)bruder oder eine (Halb)schwester (mütterlicherseits) hat, dann steht jedem von beiden ein Sechstel zu. Wenn es jedoch mehr als dies sind, dann sollen sie Teilhaber an einem Drittel sein. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das festgesetzt worden ist, oder einer Schuld, ohne Schädigung. (Das alles ist euch) anbefohlen von Allah. Allah ist Allwissend und Nachsichtig.
Wörter
# | Wort | Transliteration | Bedeutung | Wurzel |
---|---|---|---|---|
1 | ۞وَلَكُمۡ | walakum | Und für euch | |
2 | نِصۡفُ | nis'fu | (gibt es) die Hälfte, | نصف |
3 | مَا | ma | was | |
4 | تَرَكَ | taraka | hinterließen | ترك |
5 | أَزۡوَجُكُمۡ | azwajukum | eure Gattinen, | زوج |
6 | إِن | in | falls | |
7 | لَّمۡ | lam | nicht | |
8 | يَكُن | yakun | es gab | كون |
9 | لَّهُنَّ | lahunna | für sie | |
10 | وَلَدٞۚ | waladun | ein Kind. | ولد |
11 | فَإِن | fa-in | Dann falls | |
12 | كَانَ | kana | es gibt | كون |
13 | لَهُنَّ | lahunna | für sie | |
14 | وَلَدٞ | waladun | ein Kind, | ولد |
15 | فَلَكُمُ | falakumu | dann für euch | |
16 | ٱلرُّبُعُ | al-rubu'u | ein Viertel, | ربع |
17 | مِمَّا | mimma | von dem, was | |
18 | تَرَكۡنَۚ | tarakna | sie hinterließen | ترك |
19 | مِنۢ | min | von | |
20 | بَعۡدِ | ba'di | nach | بعد |
21 | وَصِيَّةٖ | wasiyyatin | einem Vermächtnis, | وصي |
22 | يُوصِينَ | yusina | (welches) sie festgesetzt haben | وصي |
23 | بِهَآ | biha | davon | |
24 | أَوۡ | aw | oder | |
25 | دَيۡنٖۚ | daynin | einer Schuld. | دين |
26 | وَلَهُنَّ | walahunna | Und für euch | |
27 | ٱلرُّبُعُ | al-rubu'u | (gibt es) ein Viertel | ربع |
28 | مِمَّا | mimma | von dem, was | |
29 | تَرَكۡتُمۡ | taraktum | ihr hinterließt, | ترك |
30 | إِن | in | falls | |
31 | لَّمۡ | lam | nicht | |
32 | يَكُن | yakun | es gibt | كون |
33 | لَّكُمۡ | lakum | für euch | |
34 | وَلَدٞۚ | waladun | ein Kind. | ولد |
35 | فَإِن | fa-in | Dann falls | |
36 | كَانَ | kana | es gibt | كون |
37 | لَكُمۡ | lakum | für euch | |
38 | وَلَدٞ | waladun | ein Kind, | ولد |
39 | فَلَهُنَّ | falahunna | dann für euch | |
40 | ٱلثُّمُنُ | al-thumunu | (gibt es) ein Achtel, | ثمن |
41 | مِمَّا | mimma | von was | |
42 | تَرَكۡتُمۚ | taraktum | ihr hinterließt | ترك |
43 | مِّنۢ | min | von | |
44 | بَعۡدِ | ba'di | nach | بعد |
45 | وَصِيَّةٖ | wasiyyatin | einem Vermächtnis, | وصي |
46 | تُوصُونَ | tusuna | (welches) ihr festgesetzt habt | وصي |
47 | بِهَآ | biha | davon | |
48 | أَوۡ | aw | oder | |
49 | دَيۡنٖۗ | daynin | einer Schuld. | دين |
50 | وَإِن | wa-in | Und falls | |
51 | كَانَ | kana | es gibt | كون |
52 | رَجُلٞ | rajulun | einen Mann, | رجل |
53 | يُورَثُ | yurathu | (welcher) beerbt wird | ورث |
54 | كَلَلَةً | kalalatan | ohne Eltern | كلل |
55 | أَوِ | awi | oder | |
56 | ٱمۡرَأَةٞ | im'ra-atun | eine Frau | مرا |
57 | وَلَهُۥٓ | walahu | und für ihn | |
58 | أَخٌ | akhun | (gibt es) einen (Halb)bruder | اخو |
59 | أَوۡ | aw | oder | |
60 | أُخۡتٞ | ukh'tun | eine (Halb)schwester, | اخو |
61 | فَلِكُلِّ | falikulli | dann für jede | كلل |
62 | وَحِدٖ | wahidin | einzelne | وحد |
63 | مِّنۡهُمَا | min'huma | von beiden | |
64 | ٱلسُّدُسُۚ | al-sudusu | (gibt es) ein Sechstel, | سدس |
65 | فَإِن | fa-in | dann falls | |
66 | كَانُوٓاْ | kanu | sie sind | كون |
67 | أَكۡثَرَ | akthara | mehr | كثر |
68 | مِن | min | als | |
69 | ذَلِكَ | dhalika | das, | |
70 | فَهُمۡ | fahum | dann sie | |
71 | شُرَكَآءُ | shurakau | (sind) Partner | شرك |
72 | فِي | fi | in | |
73 | ٱلثُّلُثِۚ | al-thuluthi | einem Drittel | ثلث |
74 | مِنۢ | min | von | |
75 | بَعۡدِ | ba'di | nach | بعد |
76 | وَصِيَّةٖ | wasiyyatin | einem Vermächtnis, | وصي |
77 | يُوصَى | yusa | (welches) festgesetzt wurde | وصي |
78 | بِهَآ | biha | davon | |
79 | أَوۡ | aw | oder | |
80 | دَيۡنٍ | daynin | einer Schuld, | دين |
81 | غَيۡرَ | ghayra | ohne | غير |
82 | مُضَآرّٖۚ | mudarrin | Schädigung. | ضرر |
83 | وَصِيَّةٗ | wasiyyatan | Ein Gebot | وصي |
84 | مِّنَ | mina | von | |
85 | ٱللَّهِۗ | al-lahi | Allah. | اله |
86 | وَٱللَّهُ | wal-lahu | Und Allah | اله |
87 | عَلِيمٌ | alimun | (ist) Allwissend, | علم |
88 | حَلِيمٞ | halimun | Nachsichtig. | حلم |
Übersetzungen
Und ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um einen Mann handelt oder eine Frau, dessen Erbschaft geteilt werden soll, und der weder Eltern noch Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester hat, dann erhalten diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich ein Drittel teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung (dies ist) eine Vorschrift von Allah, und Allah ist Allwissend, Milde.
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
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Und euch steht die Hälfte vom dem zu, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie jedoch Kinder haben, dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder einer Schuld. Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlaßt, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlaßt. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern oder Kinder beerbt wird und er (bzw. sie) einen (Halb)bruder oder eine (Halb)schwester (mütterlicherseits) hat, dann steht jedem von beiden ein Sechstel zu. Wenn es jedoch mehr als dies sind, dann sollen sie Teilhaber an einem Drittel sein. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das festgesetzt worden ist, oder einer Schuld, ohne Schädigung. (Das alles ist euch) anbefohlen von Allah. Allah ist Allwissend und Nachsichtig.
F. Bubenheim und N. Elyas
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Und ihr bekommt die Hälfte dessen, was eure Ehefrauen hinterlassen haben, wenn sie keine Kinder haben. Sollten sie jedoch Kinder haben, dann bekommt ihr das Viertel von dem, was sie hinterlassen haben, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das sie hinterlegt haben, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sie (die Ehefrauen) bekommen das Viertel von dem, was ihr hinterlassen habt, wenn ihr keine Kinder habt. Solltet ihr aber Kinder haben, dann bekommen sie das Achtel von dem, was ihr hinterlassen habt, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sollte (der Verstorbene) ein Mann gewesen sein, der als Kalala beerbt wird - oder eine Frau, und er (oder sie) (mütterlicherseits) einen Bruder oder eine Schwester haben, dann bekommt jeder von ihnen das Sechstel. Sollten sie jedoch mehr als das vorher Erwähnte sein, dann sind sie Partner im Drittel. (Dieses erfolgt erst) nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden, ohne (die Erbberechtigten) zu schädigen. Dies ist ein Gebot von ALLAH. Und ALLAH ist allwissend, allnachsichtig.
Amir Zaidan
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Euch steht die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, zu, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie Kinder haben, dann steht euch ein Viertel dessen, was sie hinterlassen, zu, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das sie etwa gemacht haben, oder einer (bestehenden) Schuld. Und es steht ihnen ein Viertel dessen, was ihr hinterlaßt, zu, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel dessen, was ihr hinterlaßt, zu, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das ihr etwa gemacht habt, oder einer (bestehenden) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlichen Verwandten beerbt wird und er einen Bruder oder eine Schwester hat, dann steht einem jeden von ihnen ein Sechstel zu. Sind es mehr, dann teilen sie sich in ein Drittel, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das er etwa gemacht hat, oder einer (bestehenden) Schuld. Es soll kein Schaden zugefügt werden. (Dies ist) ein Auftrag von Seiten Gottes. Gott weiß Bescheid und ist langmütig.
Adel Theodor Khoury
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Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt - männlich oder weiblich -, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung - eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde.
Ahmadiyya Muslim Jamaat
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Und von der Hinterlassenschaft eurer Gattinnen steht euch die Hälfte zu, falls sie keine Kinder haben. Falls sie jedoch Kinder haben, steht euch ein Viertel davon zu. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von ihnen getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von ihnen hinterlassenen) Schuld. Und euren Gattinnen steht ein Viertel zu von dem, was ihr (Männer) hinterlaßt, falls ihr keine Kinder habt. Falls ihr jedoch Kinder habt, ein Achtel. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von euch getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von euch hinterlassenen) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlicher Verwandtschaft (kalaala) beerbt wird und er (bzw. sie) einen Halbbruder oder eine Halbschwester hat, steht jedem von den beiden ein Sechstel zu. Wenn es mehr (als zwei) sind, teilen sie sich in ein Drittel (und zwar) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (hinterlassenen) Schuld. Dabei soll niemand schikaniert werden. (Das gilt) als Verordnung von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist mild
Rudi Paret
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Der Ehemann erhält von der Hinterlassenschaft seiner Frau die Hälfte, wenn sie keine Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Der Ehemann erbt nur ein Viertel, wenn seine verstorbene Frau Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Die Ehefrau oder die Ehefrauen erben vom Ehemann ein Viertel, wenn er kinderlos ist. Ihr Anteil ist ein Achtel, wenn er Kinder hinterläßt. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Wenn der Erblasser, sei es ein Mann oder eine Frau, kinder- und elternlos ist, aber einen Halbbruder (mütterlicherseits) oder eine Halbschwester (mütterlicherseits) hat, so erben diese ein Sechstel. Sind es mehrere Brüder oder mehrere Schwestern, so teilen sie ein Drittel unter sich. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld, damit keinem Erben ein Nachteil entsteht. Das ist ein Gebot Gottes, der alles weiß und unendlich langmütig ist.
Al-Azhar Universität
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Die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, gehört euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen sie aber Kinder, so gehört euch nach Abzug der gemachten Legate und Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehört der vierte Teil von dem, was ihr hinterlasst, wenn ihr kinderlos sterbt; hinterlasst ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden nur den achten Teil eures Nachlasses. Wenn ein Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzt, und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.
Lion Ullmann (1865)
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Und euch soll die Hälfte dessen gehören, was eure Gattinnen hinterlassen haben, wenn sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil haben von ihrer Hinterlassenschaft, nach Abzug eines etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld. Und sie sollen den vierten Teil eurer Hinterlassenschaft haben, wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eurer Hinterlassenschaft haben nach Abzug eines von ihnen etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau entfernte Verwandten zu Erben einsetzen, und er hat einen Bruder oder eine Schwester, so soll ein jeder von ihnen den sechsten Teil bekommen. Sind aber mehrere vorhanden, so sollen sie sich den dritten Teil teilen nach Abzug eines von ihm etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld, ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Verordnung Allahs, und Allah ist wissend und weise.
Max Henning
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Wörter
# | Wort | Transliteration | Bedeutung | Wurzel |
---|---|---|---|---|
1 | ۞وَلَكُمۡ | walakum | Und für euch | |
2 | نِصۡفُ | nis'fu | (gibt es) die Hälfte, | نصف |
3 | مَا | ma | was | |
4 | تَرَكَ | taraka | hinterließen | ترك |
5 | أَزۡوَجُكُمۡ | azwajukum | eure Gattinen, | زوج |
6 | إِن | in | falls | |
7 | لَّمۡ | lam | nicht | |
8 | يَكُن | yakun | es gab | كون |
9 | لَّهُنَّ | lahunna | für sie | |
10 | وَلَدٞۚ | waladun | ein Kind. | ولد |
11 | فَإِن | fa-in | Dann falls | |
12 | كَانَ | kana | es gibt | كون |
13 | لَهُنَّ | lahunna | für sie | |
14 | وَلَدٞ | waladun | ein Kind, | ولد |
15 | فَلَكُمُ | falakumu | dann für euch | |
16 | ٱلرُّبُعُ | al-rubu'u | ein Viertel, | ربع |
17 | مِمَّا | mimma | von dem, was | |
18 | تَرَكۡنَۚ | tarakna | sie hinterließen | ترك |
19 | مِنۢ | min | von | |
20 | بَعۡدِ | ba'di | nach | بعد |
21 | وَصِيَّةٖ | wasiyyatin | einem Vermächtnis, | وصي |
22 | يُوصِينَ | yusina | (welches) sie festgesetzt haben | وصي |
23 | بِهَآ | biha | davon | |
24 | أَوۡ | aw | oder | |
25 | دَيۡنٖۚ | daynin | einer Schuld. | دين |
26 | وَلَهُنَّ | walahunna | Und für euch | |
27 | ٱلرُّبُعُ | al-rubu'u | (gibt es) ein Viertel | ربع |
28 | مِمَّا | mimma | von dem, was | |
29 | تَرَكۡتُمۡ | taraktum | ihr hinterließt, | ترك |
30 | إِن | in | falls | |
31 | لَّمۡ | lam | nicht | |
32 | يَكُن | yakun | es gibt | كون |
33 | لَّكُمۡ | lakum | für euch | |
34 | وَلَدٞۚ | waladun | ein Kind. | ولد |
35 | فَإِن | fa-in | Dann falls | |
36 | كَانَ | kana | es gibt | كون |
37 | لَكُمۡ | lakum | für euch | |
38 | وَلَدٞ | waladun | ein Kind, | ولد |
39 | فَلَهُنَّ | falahunna | dann für euch | |
40 | ٱلثُّمُنُ | al-thumunu | (gibt es) ein Achtel, | ثمن |
41 | مِمَّا | mimma | von was | |
42 | تَرَكۡتُمۚ | taraktum | ihr hinterließt | ترك |
43 | مِّنۢ | min | von | |
44 | بَعۡدِ | ba'di | nach | بعد |
45 | وَصِيَّةٖ | wasiyyatin | einem Vermächtnis, | وصي |
46 | تُوصُونَ | tusuna | (welches) ihr festgesetzt habt | وصي |
47 | بِهَآ | biha | davon | |
48 | أَوۡ | aw | oder | |
49 | دَيۡنٖۗ | daynin | einer Schuld. | دين |
50 | وَإِن | wa-in | Und falls | |
51 | كَانَ | kana | es gibt | كون |
52 | رَجُلٞ | rajulun | einen Mann, | رجل |
53 | يُورَثُ | yurathu | (welcher) beerbt wird | ورث |
54 | كَلَلَةً | kalalatan | ohne Eltern | كلل |
55 | أَوِ | awi | oder | |
56 | ٱمۡرَأَةٞ | im'ra-atun | eine Frau | مرا |
57 | وَلَهُۥٓ | walahu | und für ihn | |
58 | أَخٌ | akhun | (gibt es) einen (Halb)bruder | اخو |
59 | أَوۡ | aw | oder | |
60 | أُخۡتٞ | ukh'tun | eine (Halb)schwester, | اخو |
61 | فَلِكُلِّ | falikulli | dann für jede | كلل |
62 | وَحِدٖ | wahidin | einzelne | وحد |
63 | مِّنۡهُمَا | min'huma | von beiden | |
64 | ٱلسُّدُسُۚ | al-sudusu | (gibt es) ein Sechstel, | سدس |
65 | فَإِن | fa-in | dann falls | |
66 | كَانُوٓاْ | kanu | sie sind | كون |
67 | أَكۡثَرَ | akthara | mehr | كثر |
68 | مِن | min | als | |
69 | ذَلِكَ | dhalika | das, | |
70 | فَهُمۡ | fahum | dann sie | |
71 | شُرَكَآءُ | shurakau | (sind) Partner | شرك |
72 | فِي | fi | in | |
73 | ٱلثُّلُثِۚ | al-thuluthi | einem Drittel | ثلث |
74 | مِنۢ | min | von | |
75 | بَعۡدِ | ba'di | nach | بعد |
76 | وَصِيَّةٖ | wasiyyatin | einem Vermächtnis, | وصي |
77 | يُوصَى | yusa | (welches) festgesetzt wurde | وصي |
78 | بِهَآ | biha | davon | |
79 | أَوۡ | aw | oder | |
80 | دَيۡنٍ | daynin | einer Schuld, | دين |
81 | غَيۡرَ | ghayra | ohne | غير |
82 | مُضَآرّٖۚ | mudarrin | Schädigung. | ضرر |
83 | وَصِيَّةٗ | wasiyyatan | Ein Gebot | وصي |
84 | مِّنَ | mina | von | |
85 | ٱللَّهِۗ | al-lahi | Allah. | اله |
86 | وَٱللَّهُ | wal-lahu | Und Allah | اله |
87 | عَلِيمٌ | alimun | (ist) Allwissend, | علم |
88 | حَلِيمٞ | halimun | Nachsichtig. | حلم |
Übersetzungen
Und ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um einen Mann handelt oder eine Frau, dessen Erbschaft geteilt werden soll, und der weder Eltern noch Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester hat, dann erhalten diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich ein Drittel teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung (dies ist) eine Vorschrift von Allah, und Allah ist Allwissend, Milde.
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
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Und euch steht die Hälfte vom dem zu, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie jedoch Kinder haben, dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder einer Schuld. Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlaßt, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlaßt. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern oder Kinder beerbt wird und er (bzw. sie) einen (Halb)bruder oder eine (Halb)schwester (mütterlicherseits) hat, dann steht jedem von beiden ein Sechstel zu. Wenn es jedoch mehr als dies sind, dann sollen sie Teilhaber an einem Drittel sein. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das festgesetzt worden ist, oder einer Schuld, ohne Schädigung. (Das alles ist euch) anbefohlen von Allah. Allah ist Allwissend und Nachsichtig.
F. Bubenheim und N. Elyas
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Und ihr bekommt die Hälfte dessen, was eure Ehefrauen hinterlassen haben, wenn sie keine Kinder haben. Sollten sie jedoch Kinder haben, dann bekommt ihr das Viertel von dem, was sie hinterlassen haben, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das sie hinterlegt haben, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sie (die Ehefrauen) bekommen das Viertel von dem, was ihr hinterlassen habt, wenn ihr keine Kinder habt. Solltet ihr aber Kinder haben, dann bekommen sie das Achtel von dem, was ihr hinterlassen habt, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sollte (der Verstorbene) ein Mann gewesen sein, der als Kalala beerbt wird - oder eine Frau, und er (oder sie) (mütterlicherseits) einen Bruder oder eine Schwester haben, dann bekommt jeder von ihnen das Sechstel. Sollten sie jedoch mehr als das vorher Erwähnte sein, dann sind sie Partner im Drittel. (Dieses erfolgt erst) nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden, ohne (die Erbberechtigten) zu schädigen. Dies ist ein Gebot von ALLAH. Und ALLAH ist allwissend, allnachsichtig.
Amir Zaidan
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Euch steht die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, zu, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie Kinder haben, dann steht euch ein Viertel dessen, was sie hinterlassen, zu, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das sie etwa gemacht haben, oder einer (bestehenden) Schuld. Und es steht ihnen ein Viertel dessen, was ihr hinterlaßt, zu, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel dessen, was ihr hinterlaßt, zu, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das ihr etwa gemacht habt, oder einer (bestehenden) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlichen Verwandten beerbt wird und er einen Bruder oder eine Schwester hat, dann steht einem jeden von ihnen ein Sechstel zu. Sind es mehr, dann teilen sie sich in ein Drittel, und zwar nach Berücksichtigung eines Testamentes, das er etwa gemacht hat, oder einer (bestehenden) Schuld. Es soll kein Schaden zugefügt werden. (Dies ist) ein Auftrag von Seiten Gottes. Gott weiß Bescheid und ist langmütig.
Adel Theodor Khoury
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Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt - männlich oder weiblich -, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung - eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde.
Ahmadiyya Muslim Jamaat
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Und von der Hinterlassenschaft eurer Gattinnen steht euch die Hälfte zu, falls sie keine Kinder haben. Falls sie jedoch Kinder haben, steht euch ein Viertel davon zu. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von ihnen getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von ihnen hinterlassenen) Schuld. Und euren Gattinnen steht ein Viertel zu von dem, was ihr (Männer) hinterlaßt, falls ihr keine Kinder habt. Falls ihr jedoch Kinder habt, ein Achtel. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von euch getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von euch hinterlassenen) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlicher Verwandtschaft (kalaala) beerbt wird und er (bzw. sie) einen Halbbruder oder eine Halbschwester hat, steht jedem von den beiden ein Sechstel zu. Wenn es mehr (als zwei) sind, teilen sie sich in ein Drittel (und zwar) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (hinterlassenen) Schuld. Dabei soll niemand schikaniert werden. (Das gilt) als Verordnung von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist mild
Rudi Paret
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Der Ehemann erhält von der Hinterlassenschaft seiner Frau die Hälfte, wenn sie keine Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Der Ehemann erbt nur ein Viertel, wenn seine verstorbene Frau Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Die Ehefrau oder die Ehefrauen erben vom Ehemann ein Viertel, wenn er kinderlos ist. Ihr Anteil ist ein Achtel, wenn er Kinder hinterläßt. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Wenn der Erblasser, sei es ein Mann oder eine Frau, kinder- und elternlos ist, aber einen Halbbruder (mütterlicherseits) oder eine Halbschwester (mütterlicherseits) hat, so erben diese ein Sechstel. Sind es mehrere Brüder oder mehrere Schwestern, so teilen sie ein Drittel unter sich. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld, damit keinem Erben ein Nachteil entsteht. Das ist ein Gebot Gottes, der alles weiß und unendlich langmütig ist.
Al-Azhar Universität
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Die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, gehört euch, wenn sie kinderlos sterben. Hinterlassen sie aber Kinder, so gehört euch nach Abzug der gemachten Legate und Schulden der vierte Teil des Nachlasses. Auch den Frauen gehört der vierte Teil von dem, was ihr hinterlasst, wenn ihr kinderlos sterbt; hinterlasst ihr aber Kinder, so bekommen sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden nur den achten Teil eures Nachlasses. Wenn ein Mann oder eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsetzt, und der Erblasser hat einen Bruder oder eine Schwester, so erhält jeder dieser beiden den sechsten Teil des Nachlasses. Hat er aber mehrere Brüder oder Schwestern, so erhalten sie nach Abzug der gemachten Legate und Schulden den dritten Teil des Nachlasses, zu gleichen Teilen. Diese Verordnung ist von Gott, dem Allwissenden und Allgütigen.
Lion Ullmann (1865)
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Und euch soll die Hälfte dessen gehören, was eure Gattinnen hinterlassen haben, wenn sie kein Kind haben. Haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil haben von ihrer Hinterlassenschaft, nach Abzug eines etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld. Und sie sollen den vierten Teil eurer Hinterlassenschaft haben, wenn ihr kein Kind habt. Habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eurer Hinterlassenschaft haben nach Abzug eines von ihnen etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau entfernte Verwandten zu Erben einsetzen, und er hat einen Bruder oder eine Schwester, so soll ein jeder von ihnen den sechsten Teil bekommen. Sind aber mehrere vorhanden, so sollen sie sich den dritten Teil teilen nach Abzug eines von ihm etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld, ohne Benachteiligung. (Dies ist) eine Verordnung Allahs, und Allah ist wissend und weise.
Max Henning
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