وَٱلَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَٰجًۭا وَصِيَّةًۭ لِّأَزْوَٰجِهِم مَّتَٰعًا إِلَى ٱلْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍۢ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِى مَا فَعَلْنَ فِىٓ أَنفُسِهِنَّ مِن مَّعْرُوفٍۢ وَٱللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٌۭ
Waallatheena yutawaffawna minkum wayatharoona azwajan wasiyyatan liazwajihim mataAAan ila alhawli ghayra ikhrajin fain kharajna fala junaha AAalaykum fee ma faAAalna fee anfusihinna min maAAroofin waAllahu AAazeezun hakeemun
Diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen eine Abfindung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus (dem Haus) gewiesen werden. Wenn sie aber ausziehen, so liegt für euch keine Sünde in dem, was sie mit sich selbst an Geziemendem unternehmen. Allah ist Allmächtig und Allweise.
Wörter
# | Wort | Transliteration | Bedeutung | Wurzel |
---|---|---|---|---|
1 | وَٱلَّذِينَ | wa-alladhina | Und diejenigen, die | |
2 | يُتَوَفَّوۡنَ | yutawaffawna | sterben | وفي |
3 | مِنكُمۡ | minkum | von euch | |
4 | وَيَذَرُونَ | wayadharuna | und hinterlassen | وذر |
5 | أَزۡوَجٗا | azwajan | Gattinnen, | زوج |
6 | وَصِيَّةٗ | wasiyyatan | ein Vermächtnis | وصي |
7 | لِّأَزۡوَجِهِم | li-azwajihim | (gibt es) für ihre Frauen, | زوج |
8 | مَّتَعًا | mata'an | als Versorgung | متع |
9 | إِلَى | ila | für | |
10 | ٱلۡحَوۡلِ | al-hawli | das Jahr, | حول |
11 | غَيۡرَ | ghayra | ohne | غير |
12 | إِخۡرَاجٖۚ | ikh'rajin | Verweisung. | خرج |
13 | فَإِنۡ | fa-in | Dann falls, | |
14 | خَرَجۡنَ | kharajna | sie verlassen, | خرج |
15 | فَلَا | fala | dann nicht | |
16 | جُنَاحَ | junaha | (ist) Sünde | جنح |
17 | عَلَيۡكُمۡ | alaykum | auf euch, | |
18 | فِي | fi | in | |
19 | مَا | ma | was | |
20 | فَعَلۡنَ | fa'alna | ihr macht | فعل |
21 | فِيٓ | fi | für | |
22 | أَنفُسِهِنَّ | anfusihinna | euch selbst | نفس |
23 | مِن | min | an | |
24 | مَّعۡرُوفٖۗ | ma'rufin | Geziemendem. | عرف |
25 | وَٱللَّهُ | wal-lahu | Und Allah | اله |
26 | عَزِيزٌ | azizun | (ist) Allmächtig, | عزز |
27 | حَكِيمٞ | hakimun | Allweise. | حكم |
Übersetzungen
Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie vertrieben werden. Gehen sie jedoch weg, so ist es kein Vergehen für euch, wenn sie zu ihrem Besten über sich selbst verfügen. Und Allah ist Erhaben, Allweise.
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
|
Diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen eine Abfindung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus (dem Haus) gewiesen werden. Wenn sie aber ausziehen, so liegt für euch keine Sünde in dem, was sie mit sich selbst an Geziemendem unternehmen. Allah ist Allmächtig und Allweise.
F. Bubenheim und N. Elyas
|
Und denjenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, (ist auferlegt) für ihre Frauen ein Vermächtnis mit einjähriger Versorgung undWohnrecht. Und wenn diese (die Wohnung) verlassen, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst vom Gebilligten machen. Und ALLAH ist allwürdig, allweise.
Amir Zaidan
|
Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, haben ihren Gattinnen eine Versorgung für ein Jahr zu vermachen, ohne sie (aus dem Haus) auszuweisen. Wenn sie aber von sich aus ausziehen, so besteht für euch kein Vergehen, wenn sie über sich in rechtlicher Weise verfügen. Und Gott ist mächtig und weise.
Adel Theodor Khoury
|
Und die von euch sterben und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung auf ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus dem Hause müßten. Gehen sie aber von selbst, so soll euch kein Tadel treffen für irgend etwas, was sie nach Billigkeit mit sich selber tun. Und Allah ist allmächtig, allweise.
Ahmadiyya Muslim Jamaat
|
Und wenn welche von euch abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, (so gelte) als Verordnung (von seiten Allahs) zugunsten ihrer Gattinnen, (diese) mit einer Ausstattung zu versehen, bis ein Jahr um ist, ohne (sie während dieser Zeit aus der Wohnung) auszuweisen. Wenn sie aber (von sich aus vor Ablauf des Jahres) ausziehen, ist es für euch keine Sünde, wenn sie ihrerseits (zum Zweck ihrer Wiederverheiratung) etwas unternehmen, was sich geziemt. Allah ist gewaltig und weise.
Rudi Paret
|
Wenn Männer von euch sterben und Frauen hinterlassen, so sollen diese ein volles Jahr im Haus versorgt bleiben. Keiner darf sie daraus vertreiben. Wenn sie selbst das Haus verlassen, so dürfen sie das tun und für sich Entscheidungen treffen, vorausgesetzt, daß sie dabei Gottes Gebote und Verbote einhalten. Gottes Allmacht und Weisheit sind unermeßlich.
Al-Azhar Universität
|
Wenn jemand von euch stirbt und hinterlässt Frauen, der bestimme ihnen ihren Unterhalt auf ein ganzes Jahr, ohne sie aus dem Hause zu vertreiben. Verlassen sie dasselbe freiwillig, so habt ihr keine Sünde davon, wenn sie nach Billigkeit mit sich verfahren. Gott ist der Allmächtige und Allweise.
Lion Ullmann (1865)
|
Und diejenigen von euch, welche verscheiden und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung für ein Jahr testieren, ohne sie aus (dem Hause) zu weisen. Gehen sie aber hinaus, so trifft euch keine Schuld für das, was sie mit sich selbst nach Billigkeit tun. Und Allah ist mächtig und weise.
Max Henning
|
Wörter
# | Wort | Transliteration | Bedeutung | Wurzel |
---|---|---|---|---|
1 | وَٱلَّذِينَ | wa-alladhina | Und diejenigen, die | |
2 | يُتَوَفَّوۡنَ | yutawaffawna | sterben | وفي |
3 | مِنكُمۡ | minkum | von euch | |
4 | وَيَذَرُونَ | wayadharuna | und hinterlassen | وذر |
5 | أَزۡوَجٗا | azwajan | Gattinnen, | زوج |
6 | وَصِيَّةٗ | wasiyyatan | ein Vermächtnis | وصي |
7 | لِّأَزۡوَجِهِم | li-azwajihim | (gibt es) für ihre Frauen, | زوج |
8 | مَّتَعًا | mata'an | als Versorgung | متع |
9 | إِلَى | ila | für | |
10 | ٱلۡحَوۡلِ | al-hawli | das Jahr, | حول |
11 | غَيۡرَ | ghayra | ohne | غير |
12 | إِخۡرَاجٖۚ | ikh'rajin | Verweisung. | خرج |
13 | فَإِنۡ | fa-in | Dann falls, | |
14 | خَرَجۡنَ | kharajna | sie verlassen, | خرج |
15 | فَلَا | fala | dann nicht | |
16 | جُنَاحَ | junaha | (ist) Sünde | جنح |
17 | عَلَيۡكُمۡ | alaykum | auf euch, | |
18 | فِي | fi | in | |
19 | مَا | ma | was | |
20 | فَعَلۡنَ | fa'alna | ihr macht | فعل |
21 | فِيٓ | fi | für | |
22 | أَنفُسِهِنَّ | anfusihinna | euch selbst | نفس |
23 | مِن | min | an | |
24 | مَّعۡرُوفٖۗ | ma'rufin | Geziemendem. | عرف |
25 | وَٱللَّهُ | wal-lahu | Und Allah | اله |
26 | عَزِيزٌ | azizun | (ist) Allmächtig, | عزز |
27 | حَكِيمٞ | hakimun | Allweise. | حكم |
Übersetzungen
Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie vertrieben werden. Gehen sie jedoch weg, so ist es kein Vergehen für euch, wenn sie zu ihrem Besten über sich selbst verfügen. Und Allah ist Erhaben, Allweise.
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
|
Diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen eine Abfindung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus (dem Haus) gewiesen werden. Wenn sie aber ausziehen, so liegt für euch keine Sünde in dem, was sie mit sich selbst an Geziemendem unternehmen. Allah ist Allmächtig und Allweise.
F. Bubenheim und N. Elyas
|
Und denjenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, (ist auferlegt) für ihre Frauen ein Vermächtnis mit einjähriger Versorgung undWohnrecht. Und wenn diese (die Wohnung) verlassen, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst vom Gebilligten machen. Und ALLAH ist allwürdig, allweise.
Amir Zaidan
|
Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, haben ihren Gattinnen eine Versorgung für ein Jahr zu vermachen, ohne sie (aus dem Haus) auszuweisen. Wenn sie aber von sich aus ausziehen, so besteht für euch kein Vergehen, wenn sie über sich in rechtlicher Weise verfügen. Und Gott ist mächtig und weise.
Adel Theodor Khoury
|
Und die von euch sterben und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung auf ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus dem Hause müßten. Gehen sie aber von selbst, so soll euch kein Tadel treffen für irgend etwas, was sie nach Billigkeit mit sich selber tun. Und Allah ist allmächtig, allweise.
Ahmadiyya Muslim Jamaat
|
Und wenn welche von euch abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, (so gelte) als Verordnung (von seiten Allahs) zugunsten ihrer Gattinnen, (diese) mit einer Ausstattung zu versehen, bis ein Jahr um ist, ohne (sie während dieser Zeit aus der Wohnung) auszuweisen. Wenn sie aber (von sich aus vor Ablauf des Jahres) ausziehen, ist es für euch keine Sünde, wenn sie ihrerseits (zum Zweck ihrer Wiederverheiratung) etwas unternehmen, was sich geziemt. Allah ist gewaltig und weise.
Rudi Paret
|
Wenn Männer von euch sterben und Frauen hinterlassen, so sollen diese ein volles Jahr im Haus versorgt bleiben. Keiner darf sie daraus vertreiben. Wenn sie selbst das Haus verlassen, so dürfen sie das tun und für sich Entscheidungen treffen, vorausgesetzt, daß sie dabei Gottes Gebote und Verbote einhalten. Gottes Allmacht und Weisheit sind unermeßlich.
Al-Azhar Universität
|
Wenn jemand von euch stirbt und hinterlässt Frauen, der bestimme ihnen ihren Unterhalt auf ein ganzes Jahr, ohne sie aus dem Hause zu vertreiben. Verlassen sie dasselbe freiwillig, so habt ihr keine Sünde davon, wenn sie nach Billigkeit mit sich verfahren. Gott ist der Allmächtige und Allweise.
Lion Ullmann (1865)
|
Und diejenigen von euch, welche verscheiden und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung für ein Jahr testieren, ohne sie aus (dem Hause) zu weisen. Gehen sie aber hinaus, so trifft euch keine Schuld für das, was sie mit sich selbst nach Billigkeit tun. Und Allah ist mächtig und weise.
Max Henning
|